Wird die Rente gemäß § 13 Abs 3 KOVG 1957 im nachhinein bemessen, so kommt die Belassung eines Unterschiedsbetrages als Ausgleich nicht in Betracht.Wird die Rente gemäß Paragraph 13, Absatz 3, KOVG 1957 im nachhinein bemessen, so kommt die Belassung eines Unterschiedsbetrages als Ausgleich nicht in Betracht.