Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1982

Geschäftszahl

0575/80

Rechtssatz

Wird die Rente gemäß Paragraph 13, Absatz 3, KOVG 1957 im nachhinein bemessen, so kommt die Belassung eines Unterschiedsbetrages als Ausgleich nicht in Betracht.