Bei einer abweislichen Berufungsentscheidung genügt die Bezugnahme auf die als zutreffend erkannte Begründung des angefochtenen Bescheides. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Begründung der durch den Vorlageantrag des Abgabepflichtigen als Sachentscheidung außer Wirkung getretenen, aber nunmehr als Vorhalt zu wertenden Berufungsvorentscheidung, wenn dadurch weder der Bescheidempfänger an der zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte vor dem VwGH noch dieser an der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides behindert wird (Reeger-Stoll, BAO 5 S 442, Reeger-Stoll, Kommentar S 93, FN 10, S 336 Abs 2).Bei einer abweislichen Berufungsentscheidung genügt die Bezugnahme auf die als zutreffend erkannte Begründung des angefochtenen Bescheides. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Begründung der durch den Vorlageantrag des Abgabepflichtigen als Sachentscheidung außer Wirkung getretenen, aber nunmehr als Vorhalt zu wertenden Berufungsvorentscheidung, wenn dadurch weder der Bescheidempfänger an der zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte vor dem VwGH noch dieser an der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides behindert wird (Reeger-Stoll, BAO 5 S 442, Reeger-Stoll, Kommentar S 93, FN 10, S 336 Absatz 2,).