Das Verbot der sog. reformatio in peius besteht auch dann, wenn die vom Verurteilten ergriffene Berufung zunächst zur Behebung des ergangenen Straferkenntnisses geführt hat und sodann die Erstbehörde neuerlich eine (höhere) Strafe ausspricht (Hinweis auf VwGH vom 9.1.1928, VwSlg 15.057/A und 9.6.1949, 1515/48, VwSlg 890 A/1949, hier hatte die erste Instanz nach Behebung ihres Straferkenntnisses durch die belangte Behörde dieser zufolge statt EINER wegen 10 Werbungen verhängten Geldstrafe von S 1000,-- infolge Berücksichtigung des § 22 VStG 1950 JE EINE GELDSTRAFE VON S 1000,-- verhängt.Das Verbot der sog. reformatio in peius besteht auch dann, wenn die vom Verurteilten ergriffene Berufung zunächst zur Behebung des ergangenen Straferkenntnisses geführt hat und sodann die Erstbehörde neuerlich eine (höhere) Strafe ausspricht (Hinweis auf VwGH vom 9.1.1928, VwSlg 15.057/A und 9.6.1949, 1515/48, VwSlg 890 A/1949, hier hatte die erste Instanz nach Behebung ihres Straferkenntnisses durch die belangte Behörde dieser zufolge statt EINER wegen 10 Werbungen verhängten Geldstrafe von S 1000,-- infolge Berücksichtigung des Paragraph 22, VStG 1950 JE EINE GELDSTRAFE VON S 1000,-- verhängt.