Der zweite Satz des § 2 GEG stellt ALTERNATIV darauf ab, ob ein Beteiligter die zu ersetzenden Beträge veranlaßt hat ODER ob die Amtshandlung in seinem Interesse vorgenommen wurde.Der zweite Satz des Paragraph 2, GEG stellt ALTERNATIV darauf ab, ob ein Beteiligter die zu ersetzenden Beträge veranlaßt hat ODER ob die Amtshandlung in seinem Interesse vorgenommen wurde.