Während einerseits Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Eichung, der Verwendung und des Bereithaltens von Messgeräten bestehen, erlaubt es anderseits § 45 Abs 2 AVG 1950 grundsätzlich, auf alle der Behörde bekannt gewordenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zurückzugreifen und aus diesen Ergebnissen im Rahmen der Beweiswürdigung Schlussfolgerungen über das am § 20 Abs 2 StVO zu messende Fahrverhalten zu ziehen. (Hinweis auf E 29.5.1978, 2462/77)Während einerseits Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Eichung, der Verwendung und des Bereithaltens von Messgeräten bestehen, erlaubt es anderseits Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 grundsätzlich, auf alle der Behörde bekannt gewordenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zurückzugreifen und aus diesen Ergebnissen im Rahmen der Beweiswürdigung Schlussfolgerungen über das am Paragraph 20, Absatz 2, StVO zu messende Fahrverhalten zu ziehen. (Hinweis auf E 29.5.1978, 2462/77)