Das Aufstellein eines Fahrzeuges nicht parallel zum Fahrbahnrand (§ 23 Abs 2) und das Halten in einem beschilderten Halteverbot (§ 24 Abs 1 lit a) stellen zwei verschiedene Tatbilder dar, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.Das Aufstellein eines Fahrzeuges nicht parallel zum Fahrbahnrand (Paragraph 23, Absatz 2,) und das Halten in einem beschilderten Halteverbot (Paragraph 24, Absatz eins, Litera a,) stellen zwei verschiedene Tatbilder dar, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.