Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1977

Geschäftszahl

1049/76

Rechtssatz

Das Aufstellein eines Fahrzeuges nicht parallel zum Fahrbahnrand (Paragraph 23, Absatz 2,) und das Halten in einem beschilderten Halteverbot (Paragraph 24, Absatz eins, Litera a,) stellen zwei verschiedene Tatbilder dar, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.