Das Verfahren nach § 9 Abs 2 GEG ist nicht zur Geltendmachung einer persönlichen Gebührenbefreiung nach § 10 Z 3 GJGebG bestimmt, sondern setzt die Zahlungspflicht des Nachlaßwerbers voraus.Das Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist nicht zur Geltendmachung einer persönlichen Gebührenbefreiung nach Paragraph 10, Ziffer 3, GJGebG bestimmt, sondern setzt die Zahlungspflicht des Nachlaßwerbers voraus.