Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1976

Geschäftszahl

2106/75

Rechtssatz

Das Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist nicht zur Geltendmachung einer persönlichen Gebührenbefreiung nach Paragraph 10, Ziffer 3, GJGebG bestimmt, sondern setzt die Zahlungspflicht des Nachlaßwerbers voraus.