Das Anbringen von Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung (Begrenzung) von Kurzparkzonen ist gem § 55 Abs 1 und 6 Straßenverkehrsordnung eine Kann-Vorschrift, weshalb die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzone auch dann nicht berührt wird, wenn eine Bodenmarkierung fehlt oder durch Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände nicht mehr erkennbar ist.Das Anbringen von Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung (Begrenzung) von Kurzparkzonen ist gem Paragraph 55, Absatz eins und 6 Straßenverkehrsordnung eine Kann-Vorschrift, weshalb die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzone auch dann nicht berührt wird, wenn eine Bodenmarkierung fehlt oder durch Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände nicht mehr erkennbar ist.