Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1975

Geschäftszahl

0116/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0839/68 E 21. Oktober 1968 VwSlg 7424 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Das Anbringen von Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung (Begrenzung) von Kurzparkzonen ist gem Paragraph 55, Absatz eins und 6 Straßenverkehrsordnung eine Kann-Vorschrift, weshalb die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzone auch dann nicht berührt wird, wenn eine Bodenmarkierung fehlt oder durch Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände nicht mehr erkennbar ist.