Mit der rechtskräftigen Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der bisherige Bescheid zur Gänze, und nicht nur insoweit der Wiederaufnahmegrund reicht, außer Kraft. In dem somit seinem Wesen nach uneingeschränkt wiederaufgenommenen Verfahren könnten auch Tatsachen verwertet werden, die selbst
eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gerechtfertigt hätten (Hinweis E 17.7.1966, 1131/65, E 23.3.1971, 1754/69).