Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1976

Geschäftszahl

2241/74

Rechtssatz

Mit der rechtskräftigen Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der bisherige Bescheid zur Gänze, und nicht nur insoweit der Wiederaufnahmegrund reicht, außer Kraft. In dem somit seinem Wesen nach uneingeschränkt wiederaufgenommenen Verfahren könnten auch Tatsachen verwertet werden, die selbst

eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gerechtfertigt hätten (Hinweis E 17.7.1966, 1131/65, E 23.3.1971, 1754/69).

Beachte

Vorgeschichte:

0051/70 E 22. April 1971;