Ein Wahrscheinlichkeitsanteil stellt für die im Rechtsbereich des § 8 KOVG vorzunehmende Beurteilung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar. In der Kriegsopferversorgung ist ein Wahrscheinlichkeitsanteil nur bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne der §§ 4, 34 und 37 KOVG zulässig.Ein Wahrscheinlichkeitsanteil stellt für die im Rechtsbereich des Paragraph 8, KOVG vorzunehmende Beurteilung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar. In der Kriegsopferversorgung ist ein Wahrscheinlichkeitsanteil nur bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne der Paragraphen 4, 34 und 37 KOVG zulässig.