Bei der Auslegung des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG ist es nicht entscheidend, wer vertraglich als Versicherungsnehmer aufscheint. Es kommt vielmehr darauf an, für wen die Aufwendungen des Dienstgebers getätigt werden, d.h. wer als Versicherter anzusehen ist.Bei der Auslegung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, ASVG ist es nicht entscheidend, wer vertraglich als Versicherungsnehmer aufscheint. Es kommt vielmehr darauf an, für wen die Aufwendungen des Dienstgebers getätigt werden, d.h. wer als Versicherter anzusehen ist.