Verwaltungsgerichtshof
23.11.1973
0955/73
GRS wie 1099/73 E 23. November 1973 RS 9
Bei der Auslegung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, ASVG ist es nicht entscheidend, wer vertraglich als Versicherungsnehmer aufscheint. Es kommt vielmehr darauf an, für wen die Aufwendungen des Dienstgebers getätigt werden, d.h. wer als Versicherter anzusehen ist.