Nur im Falle der Minderung des Gesamteinkommens besteht gem § 52 Abs 2 letzter Satz KOVG seitens des Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf einen Ausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages.Nur im Falle der Minderung des Gesamteinkommens besteht gem Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz KOVG seitens des Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf einen Ausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages.