Verwaltungsgerichtshof
15.10.1973
0937/73
Nur im Falle der Minderung des Gesamteinkommens besteht gem Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz KOVG seitens des Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf einen Ausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages.