Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1973

Geschäftszahl

0937/73

Rechtssatz

Nur im Falle der Minderung des Gesamteinkommens besteht gem Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz KOVG seitens des Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf einen Ausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages.