Die Bewilligung der Wiederaufnahme eines Verfahrens kann vor dem VwGH nur mit Beschwerde gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren in der Sache selbst ergangenen Bescheid der letzten Rechtsstufe angefochten werden (Hinweis E 3.6.1955, 2808/53 VwSlg 3773 A/1955 und E 8.9.1969, 668/68).