Die Belange des Naturschutzes stellen in Tirol nicht solche Angelegenheiten dar, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen wären. Gegen § 3 NatSchG bestehen keine Bedenken.Die Belange des Naturschutzes stellen in Tirol nicht solche Angelegenheiten dar, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen wären. Gegen Paragraph 3, NatSchG bestehen keine Bedenken.