Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1972

Geschäftszahl

1560/72

Rechtssatz

Die Belange des Naturschutzes stellen in Tirol nicht solche Angelegenheiten dar, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen wären. Gegen Paragraph 3, NatSchG bestehen keine Bedenken.