Verwaltungsgerichtshof
15.12.1972
1560/72
Die Belange des Naturschutzes stellen in Tirol nicht solche Angelegenheiten dar, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen wären. Gegen Paragraph 3, NatSchG bestehen keine Bedenken.