Weder im Abs 4 noch im Abs 5 des § 13 KOVG findet sich eine Einschränkung - etwa durch Hinweis auf ein anderes Gesetz-, daß diese Bestimmungen erst ab einer bestimmten Besitzgröße oder ab einem bestimmten Einheitswert anzuwenden sind.Weder im Absatz 4, noch im Absatz 5, des Paragraph 13, KOVG findet sich eine Einschränkung - etwa durch Hinweis auf ein anderes Gesetz-, daß diese Bestimmungen erst ab einer bestimmten Besitzgröße oder ab einem bestimmten Einheitswert anzuwenden sind.