Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Schwerbeschädigten ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß Paragraph 12 und beträgt
    1. Ziffer eins
      bei Zuckerkrankheit 290 S monatlich;
    2. Ziffer 2
      bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 587 S monatlich;
    3. Ziffer 3
      bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 878 S monatlich;
    4. Ziffer 4
      bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 290 S monatlich;
    5. Ziffer 5
      bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 878 S monatlich.
    Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (Paragraph 13,) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12105990

Alte Dokumentnummer

N6199119150J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P14/NOR12105990

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