Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1973

Geschäftszahl

1472/72

Rechtssatz

Weder im Absatz 4, noch im Absatz 5, des Paragraph 13, KOVG findet sich eine Einschränkung - etwa durch Hinweis auf ein anderes Gesetz-, daß diese Bestimmungen erst ab einer bestimmten Besitzgröße oder ab einem bestimmten Einheitswert anzuwenden sind.