Verwaltungsgerichtshof
29.01.1973
1472/72
Weder im Absatz 4, noch im Absatz 5, des Paragraph 13, KOVG findet sich eine Einschränkung - etwa durch Hinweis auf ein anderes Gesetz-, daß diese Bestimmungen erst ab einer bestimmten Besitzgröße oder ab einem bestimmten Einheitswert anzuwenden sind.