Eine Verständigung des Strafgefangenen durch die Strafvollzugsbehörden nach § 90 Abs 3 StVG setzt eine Zurückhaltung eines Schriftstückes nach § 90 Abs 2 StVG voraus.Eine Verständigung des Strafgefangenen durch die Strafvollzugsbehörden nach Paragraph 90, Absatz 3, StVG setzt eine Zurückhaltung eines Schriftstückes nach Paragraph 90, Absatz 2, StVG voraus.