(1)Absatz eins,Briefe und Eingaben, die ein Strafgefangener unter zutreffender Angabe des Absenders an den Bundespräsidenten, an den Nationalrat, an den Bundesrat, an das Bundesministerium für Justiz oder an die Volksanwaltschaft oder unter der Anschrift dieser Stellen an ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, an den Bundesminister für Justiz oder an einen Volksanwalt richtet, ferner Briefe und Eingaben an die Europäische Kommission und an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dürfen in einem verschlossenen Umschlag zur Absendung gegeben werden; sie sind nicht zu überwachen. Strafgefangene, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sind darauf hinzuweisen, daß im Fall einer Beschwerdeführung die davon betroffene Person vom Inhalt der gegen sie erhobenen Anschuldigungen in Kenntnis gesetzt werden kann. Im übrigen ist der gesamte Briefverkehr der Strafgefangenen insoweit zu überwachen, als dies notwendig ist, um unerlaubte Sendungen von Geld oder anderen Gegenständen in Briefen zurückzuhalten. Außerdem sind die von den Strafgefangenen verfaßten Briefe und Eingaben vor ihrer Absendung und die für sie eingehenden Briefe vor ihrer Aushändigung vom Anstaltsleiter oder einem von ihm besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten stichprobenweise und ansonsten insoweit zu lesen, als dies mit Rücksicht auf die psychiatrische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen oder deswegen erforderlich ist, weil der Verdacht besteht, daß der Brief nach Abs. 2 zurückzuhalten sein werde. Erforderlichenfalls ist zuvor die Herstellung einer Übersetzung zu veranlassen. Es ist dafür zu sorgen, daß der Inhalt anderen Personen nicht bekannt wird, es sei denn, daß der Brief nach Abs. 2 zurückzuhalten oder die Kenntnisnahme durch andere Personen für die psychiatrische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen erforderlich ist.Briefe und Eingaben, die ein Strafgefangener unter zutreffender Angabe des Absenders an den Bundespräsidenten, an den Nationalrat, an den Bundesrat, an das Bundesministerium für Justiz oder an die Volksanwaltschaft oder unter der Anschrift dieser Stellen an ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, an den Bundesminister für Justiz oder an einen Volksanwalt richtet, ferner Briefe und Eingaben an die Europäische Kommission und an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dürfen in einem verschlossenen Umschlag zur Absendung gegeben werden; sie sind nicht zu überwachen. Strafgefangene, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sind darauf hinzuweisen, daß im Fall einer Beschwerdeführung die davon betroffene Person vom Inhalt der gegen sie erhobenen Anschuldigungen in Kenntnis gesetzt werden kann. Im übrigen ist der gesamte Briefverkehr der Strafgefangenen insoweit zu überwachen, als dies notwendig ist, um unerlaubte Sendungen von Geld oder anderen Gegenständen in Briefen zurückzuhalten. Außerdem sind die von den Strafgefangenen verfaßten Briefe und Eingaben vor ihrer Absendung und die für sie eingehenden Briefe vor ihrer Aushändigung vom Anstaltsleiter oder einem von ihm besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten stichprobenweise und ansonsten insoweit zu lesen, als dies mit Rücksicht auf die psychiatrische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen oder deswegen erforderlich ist, weil der Verdacht besteht, daß der Brief nach Absatz 2, zurückzuhalten sein werde. Erforderlichenfalls ist zuvor die Herstellung einer Übersetzung zu veranlassen. Es ist dafür zu sorgen, daß der Inhalt anderen Personen nicht bekannt wird, es sei denn, daß der Brief nach Absatz 2, zurückzuhalten oder die Kenntnisnahme durch andere Personen für die psychiatrische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen erforderlich ist.