Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1972

Geschäftszahl

0140/72

Rechtssatz

Eine Verständigung des Strafgefangenen durch die Strafvollzugsbehörden nach Paragraph 90, Absatz 3, StVG setzt eine Zurückhaltung eines Schriftstückes nach Paragraph 90, Absatz 2, StVG voraus.