Der für die Beurteilung, ob im Zustand der Hilflosigkeit eine Änderung eingetreten sei, maßgebliche Vergleichsbefund ist jener Befund, der für die Zuerkennung der Pflegezulage maßgebend war, und nicht etwa ein Befund, der der Abweisung eines Antrages auf Erhöhung der Pflegezulage zugrundegelegt wurde.