Als Beweismittel kann auch eine ohne Einwilligung des Bfrs erfolgte und daher gem § 5 Abs 6 StVO unzulässige Blutabnahme herangezogen werden, da nach § 46 AVG 1950 als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist.Als Beweismittel kann auch eine ohne Einwilligung des Bfrs erfolgte und daher gem Paragraph 5, Absatz 6, StVO unzulässige Blutabnahme herangezogen werden, da nach Paragraph 46, AVG 1950 als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist.