Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1971

Geschäftszahl

1061/71

Rechtssatz

Als Beweismittel kann auch eine ohne Einwilligung des Bfrs erfolgte und daher gem Paragraph 5, Absatz 6, StVO unzulässige Blutabnahme herangezogen werden, da nach Paragraph 46, AVG 1950 als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist.

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

0855/79 E VS 27. November 1979 VwSlg 9975 A/1979;

(RIS: abwh)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1971:1971001061.X02