Der gemäß dem zweiten Halbsatz des § 63 Abs 8 KOVG auf Verlangen des Versorgungsberechtigten zu erlassende Bescheid hat lediglich die Anpassung der Versorgungsleistung zum Gegenstand, dh, die rechtskräftig zuerkannte Versorgungsleistung ist auf der Grundlage der durch die generelle Anpassung geänderten Rechtslage zu bemessen.Der gemäß dem zweiten Halbsatz des Paragraph 63, Absatz 8, KOVG auf Verlangen des Versorgungsberechtigten zu erlassende Bescheid hat lediglich die Anpassung der Versorgungsleistung zum Gegenstand, dh, die rechtskräftig zuerkannte Versorgungsleistung ist auf der Grundlage der durch die generelle Anpassung geänderten Rechtslage zu bemessen.