In einem Verfahren nach dem KOVG ist es nicht erforderlich, dass der Sachverständige den Sachverhalt auf Grund eigener Wahrnehmungen zu bezeugen vermag. Auch ein von anderer Seite erhobener Befund kann seiner Beurteilung zugrunde gelegt werden. Es ist allerdings erforderlich, dass der dem Sachverständigen mitgeteilte Befund vollständig und richtig ist.