Für die den Dienstnehmern nach § 41 Abs 3 ASVG gleichgestellten Personen hat nicht das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG, sondern das aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielte Erwerbseinkommen die Beitragsgrundlage zu bilden.Für die den Dienstnehmern nach Paragraph 41, Absatz 3, ASVG gleichgestellten Personen hat nicht das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG, sondern das aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielte Erwerbseinkommen die Beitragsgrundlage zu bilden.