Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1971

Geschäftszahl

1812/70

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1382/67 E 13. März 1968 VwSlg 7310 A/1968 RS 3

Stammrechtssatz

Für die den Dienstnehmern nach Paragraph 41, Absatz 3, ASVG gleichgestellten Personen hat nicht das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG, sondern das aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielte Erwerbseinkommen die Beitragsgrundlage zu bilden.