Die mehr oder weniger berechtigte Erwartung, der bauordnungsgemäße Zustand werde durch die Behörde im Wege des Verwaltungszwanges hergestellt (§ 4 Abs 1 VVG), stellt im Verwaltungsstrafverfahren nach § 129 Abs 2 BauO Wr keinen schuldbefreienden Umstand dar.Die mehr oder weniger berechtigte Erwartung, der bauordnungsgemäße Zustand werde durch die Behörde im Wege des Verwaltungszwanges hergestellt (Paragraph 4, Absatz eins, VVG), stellt im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 129, Absatz 2, BauO Wr keinen schuldbefreienden Umstand dar.