Verwaltungsgerichtshof
15.03.1971
1649/70
Die mehr oder weniger berechtigte Erwartung, der bauordnungsgemäße Zustand werde durch die Behörde im Wege des Verwaltungszwanges hergestellt (Paragraph 4, Absatz eins, VVG), stellt im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 129, Absatz 2, BauO Wr keinen schuldbefreienden Umstand dar.