Die Bestimmung des § 51 Abs 3 VStG 1950, demzufolge eine mündlich erhobene Berufung keines begründeten Berufungsantrages bedürfe, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.Die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, VStG 1950, demzufolge eine mündlich erhobene Berufung keines begründeten Berufungsantrages bedürfe, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.