Wird die Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung verneint, so kann die Behörde von ihrem Ermessen keinen Gebrauch machen, da eine Ermessensentscheidung nach § 236 BAO das Vorliegen einer Unbilligkeit voraussetzt (Hinweis E 17.3.1970, 1825/68).Wird die Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung verneint, so kann die Behörde von ihrem Ermessen keinen Gebrauch machen, da eine Ermessensentscheidung nach Paragraph 236, BAO das Vorliegen einer Unbilligkeit voraussetzt (Hinweis E 17.3.1970, 1825/68).