Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.1971

Geschäftszahl

0818/70

Rechtssatz

Wird die Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung verneint, so kann die Behörde von ihrem Ermessen keinen Gebrauch machen, da eine Ermessensentscheidung nach Paragraph 236, BAO das Vorliegen einer Unbilligkeit voraussetzt (Hinweis E 17.3.1970, 1825/68).

Beachte

y16489;