Bewusst unwahre Angaben im Sinne des § 68 Abs 1 ASVG liegen vor, wenn ein Dienstgeber der Krankenkasse für einen Dienstnehmer Bezüge meldet, die niedriger als jene sind, welche dem Dienstnehmer tatsächlich ausbezahlt worden sind.Bewusst unwahre Angaben im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG liegen vor, wenn ein Dienstgeber der Krankenkasse für einen Dienstnehmer Bezüge meldet, die niedriger als jene sind, welche dem Dienstnehmer tatsächlich ausbezahlt worden sind.