Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1970

Geschäftszahl

1673/69

Rechtssatz

Bewusst unwahre Angaben im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG liegen vor, wenn ein Dienstgeber der Krankenkasse für einen Dienstnehmer Bezüge meldet, die niedriger als jene sind, welche dem Dienstnehmer tatsächlich ausbezahlt worden sind.