Bestimmte Einwendungen von Laien gegen ein ärztliches Sachverständigengutachten, wie z.B. konkrete Äußerungen zur Anamnese, Einwendungen gegen die Schlüssigkeit des Denkvorganges oder Hinweise auf den Stand der Wissenschaft, die entsprechend belegt sind, können auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen (Hinweis E 14.2.1964, 103/63 VwSlg 6237 A/1964).