Für die Nachversteuerung von Abfertigungsrücklagen wegen mangelnder Wertpapierdeckung stellt § 6 b Abs 3 EStG 1967 eine besondere Berichtigungsvorschrift dar, nach der die Nachversteuerung auch durchgeführt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 299 BAO und des § 303 BAO nicht vorliegen.Für die Nachversteuerung von Abfertigungsrücklagen wegen mangelnder Wertpapierdeckung stellt Paragraph 6, b Absatz 3, EStG 1967 eine besondere Berichtigungsvorschrift dar, nach der die Nachversteuerung auch durchgeführt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 299, BAO und des Paragraph 303, BAO nicht vorliegen.
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E 23.3.1971, 1039/69 #2 VwSlg 4204 F/1971;