Eine Weisung, einem nach den gesetzlichen Bestimmungen unzuständigen Organs als weisungsgebundenes Organ unterstellt zu werden, greift in die Rechte des unterstellten Beamten ein (zur Feststellung der Zulässigkeit einer solchen Weisung an einen Lehrer in Wien ist in erste Instanz der Stadtschulrat für Wien und in zweiter Instanz das BM f U zuständig).