Über die allfällige Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses ist durch Bescheid zu erkennen. In diesem Verwaltungsverfahren ist aber lediglich der Beamte Partei, dessen Amtsverschwiegenheit in Frage steht. Daher wird durch die Entscheidung der Dienstbehörde, einem Beamten von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses nicht zu entbinden, in die Rechte des Privatanklägers, der im gerichtlichen Strafverfahren den Beamten als Zeugen führen will, nicht eingegriffen.