Da die Aufsichtsbehörde in den von den Organen einer stmk Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Angelegenheiten keine Sachentscheidung treffen kann, kann daher die Entscheidungspflicht auch im Devolutionsweg nicht auf die Aufsichtbehörde übergehen (Hinweis B 19.12.1966, 1697/66).