Obwohl die Übernahme von Armenvertretungen gem § 64 Abs 1 Z 4 ZPO nicht zum gewöhnlichen Wirkungskreis eines Rechtspflegers gehört, kann er trotzdem im Einzelfall gem § 13 Abs 1 zweiter Satz Rechtspflegergesetz mit einer Armenvertretung betraut werden.Obwohl die Übernahme von Armenvertretungen gem Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht zum gewöhnlichen Wirkungskreis eines Rechtspflegers gehört, kann er trotzdem im Einzelfall gem Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz Rechtspflegergesetz mit einer Armenvertretung betraut werden.