Verwaltungsgerichtshof
13.06.1967
1616/66
GRS wie 1619/66 E 13. Juni 1967 RS 1
Obwohl die Übernahme von Armenvertretungen gem Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht zum gewöhnlichen Wirkungskreis eines Rechtspflegers gehört, kann er trotzdem im Einzelfall gem Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz Rechtspflegergesetz mit einer Armenvertretung betraut werden.