Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist zu prüfen, ob das vorhandene Einkommen, (auch das nach § 13 KOVG nicht anrechenbare) zur Fristung des Lebensunterhaltes noch ausreicht, wenn von der Hereinbringung des Unrechtbezuges nicht abgesehen wird.Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist zu prüfen, ob das vorhandene Einkommen, (auch das nach Paragraph 13, KOVG nicht anrechenbare) zur Fristung des Lebensunterhaltes noch ausreicht, wenn von der Hereinbringung des Unrechtbezuges nicht abgesehen wird.